Was ist nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei?
Der Arbeitgeber darf jedem Mitarbeiter im Kalenderjahr bis zu 600 Euro für Gesundheitsförderung zahlen. Lohnsteuer und Sozialabgaben fallen nicht an. Der Betrag muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn fließen. Eine Umwandlung von Gehalt ist ausgeschlossen. Der Freibetrag gilt auch für Minijobber, Teilzeitkräfte und Gesellschafter-Geschäftsführer.
Begünstigt sind zwei Arten von Leistungen. Erstens Präventionskurse für einzelne Mitarbeiter, die von einer Krankenkasse oder der Zentralen Prüfstelle Prävention zertifiziert sind. Zweitens Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b SGB V. Diese brauchen kein Siegel, müssen aber die Kriterien des GKV-Leitfadens Prävention erfüllen.
Was zählt und was nicht
| Maßnahme | Einstufung |
|---|---|
| Zertifizierter Präventionskurs zu Bewegung, Ernährung, Stress oder Nichtrauchen | Steuerfrei bis 600 € |
| Gesundheitstag, Workshop, bewegte Pause im Rahmen eines BGF-Prozesses | Steuerfrei bis 600 € |
| Kurs ohne Siegel | Nur im BGF-Prozess mit Erklärung des Kursleiters |
| Beitrag für Fitnessstudio, Sportverein, Firmenfitness | Nicht begünstigt. 50-Euro-Sachbezug möglich |
| Massage, Physiotherapie, Screening | Nicht begünstigt. Ausnahme bei berufsbedingten Beschwerden |
| Schwimmbad, Sauna, Tanzschule, Kantinenzuschuss | Nicht begünstigt |
| Fahrt, Unterkunft und Verpflegung zu einer Maßnahme | Nicht begünstigt |
| Ergonomischer Arbeitsplatz, Betriebsarzt, Duschraum, Check-up bis Kassenerstattung | Kein Arbeitslohn, zählt nicht gegen die 600 € |
So rechnet der Check
- Freibetrag: Kurse mit Siegel und betriebliche Maßnahmen werden addiert. Bis 600 € sind sie frei, der Teil darüber ist steuer- und beitragspflichtig. Ohne BGF-Prozess zählt der Rechner betriebliche Maßnahmen und Kurse ohne Siegel als steuerpflichtig, weil die Anerkennung dann unsicher ist.
- Fitnessstudio: Liegt der Beitrag bei höchstens 50 € im Monat und ist der Sachbezug noch frei, rechnet der Check ihn als steuerfreien Sachbezug. Das setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Mitgliedschaft stellt und kein Geld zahlt.
- Vergleich mit Gehalt: Der Check sucht die Bruttoerhöhung, die dem Mitarbeiter netto denselben Betrag bringt wie der steuerfreie Teil, und rechnet Ihre Kosten dafür aus. Steuerklasse I, ohne Kinder, Werte 2026.
Häufige Fragen
Ist der Freibetrag eine Freigrenze?
Nein. Liegen die Kosten bei 700 Euro, sind 600 Euro frei und nur 100 Euro steuer- und beitragspflichtig. Bei der 50-Euro-Grenze für Sachbezüge ist das anders: Wird sie überschritten, ist der ganze Betrag steuerpflichtig.
Darf ich Geld statt einer Leistung zahlen?
Ja. Sie können einen Kurs bezuschussen, den der Mitarbeiter selbst bucht. Lassen Sie sich Zertifikat und Teilnahmebescheinigung geben. Hat die Krankenkasse schon einen Teil erstattet, ist nur der Rest bei Ihnen steuerfrei.
Was muss ins Lohnkonto?
Für Kurse die Teilnahmebescheinigung mit Unterschrift des Kursleiters und das Zertifikat, das zum Kursbeginn gültig war. Für betriebliche Maßnahmen eine Erklärung des Arbeitgebers oder eine Bescheinigung der Krankenkasse. Bei Vorträgen reicht eine Anwesenheitsliste. Die Kosten werden gleichmäßig auf die Teilnehmer verteilt.
Warum zählt das Fitnessstudio nicht?
Ein Mitgliedsbeitrag fördert keinen bestimmten Präventionszweck. Das gilt auch, wenn das Studio ein Rückenprogramm anbietet. Ein zertifizierter Kurs im Studio, der getrennt abgerechnet wird, kann dagegen begünstigt sein.
Hilft mir meine Krankenkasse?
Ja. Krankenkassen beraten und bezuschussen den Aufbau einer betrieblichen Gesundheitsförderung. Viele helfen bei der Bedarfsanalyse. Fragen Sie gezielt nach dem BGF-Angebot für Firmenkunden.
Quellen
- Techniker Krankenkasse: BGF und Präventionskurse steuerfrei, Stand 29.9.2026. tk.de
- Haufe: Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung nach § 3 Nr. 34 EStG, BMF-Schreiben vom 20.4.2021. haufe.de
- IHK Bonn/Rhein-Sieg: Merkblatt Gesundheitsförderungsleistungen. ihk-bonn.de
- Bundesgesundheitsministerium: Umsetzungshilfe. bundesgesundheitsministerium.de
Dieser Check dient der Orientierung und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei Zweifeln sichern Sie die Einstufung mit einer Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Betriebsstättenfinanzamt ab. Stand: Oktober 2026.